Gesetze
Gesetz wird geladen …
Die vorliegende Verordnung, insbesondere die Vorschriften über Flug- und Dienstzeitbegrenzungen sowie Ruhezeiten des Anhangs III Abschnitt Q, trägt den Grenzwerten und Mindeststandards Rechnung, die bereits in der Richtlinie 2000/79/EG festgelegt wurden. Die in dieser Richtlinie festgelegten Grenzwerte sollten für das fliegende Personal der Zivilluftfahrt stets eingehalten werden. Die in Anhang III Abschnitt Q enthaltenen Bestimmungen und weitere gemäß dieser Verordnung gebilligte Bestimmungen sollten keinesfalls weiter gefasst sein und dem fliegenden Personal damit geringeren Schutz bieten.
Die Mitgliedstaaten sollten die Möglichkeit haben, weiterhin nationale Vorschriften über Flug- und Dienstzeitbegrenzungen sowie Ruhezeiten für…
Ziel dieser Verordnung ist es, harmonisierte Sicherheitsstandards auf höchstem Niveau vorzusehen, einschließlich im Bereich von Flug- und Dienstzeitbegrenzungen…
Die Mitgliedstaaten sollten die Möglichkeit haben, weiterhin nationale Vorschriften über Flug- und Dienstzeitbegrenzungen sowie Ruhezeiten für…
Die Bestimmungen der Verordnung (EWG) Nr. 3922/91 bezüglich des Anwendungsbereichs sollten geändert werden, um der Verordnung (EG) Nr. 1592/2002 des…
Die gemeinsamen Grundstandards für den Schutz der Zivilluftfahrt vor unrechtmäßigen Eingriffen, die die Sicherheit der Zivilluftfahrt gefährden, sind im Anhang…
In Anhang II der Verordnung (EWG) Nr. 3922/91 sind gemeinsame Sicherheitsstandards insbesondere für Entwicklung, Herstellung, Betrieb und Instandhaltung von…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.