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Diese Verordnung lässt die Begrenzungen und Mindeststandards unberührt, die bereits durch die Richtlinie 2000/79/EG des Rates festgelegt wurden, insbesondere die Bestimmungen über die Arbeitszeit und dienstfreie Tage, die für das fliegende Personal der Zivilluftfahrt stets eingehalten werden sollten. Es ist nicht der Zweck dieser Verordnung oder anderer gemäß dieser Verordnung verabschiedeter Bestimmungen, eine Verringerung des bestehenden Schutzniveaus für das fliegende Personal zu rechtfertigen. Die Bestimmungen dieser Verordnung schließen die nationale Sozialgesetzgebung und Tarifabkommen betreffend Arbeitsbedingungen sowie Gesundheit und Sicherheit am Arbeitsplatz mit höherem Schutzniveau nicht aus und sollten diese unberührt lassen.
Die vorliegende Verordnung, insbesondere die Vorschriften über Flug- und Dienstzeitbegrenzungen sowie Ruhezeiten des Anhangs III Abschnitt Q, trägt den…
Ziel dieser Verordnung ist es, harmonisierte Sicherheitsstandards auf höchstem Niveau vorzusehen, einschließlich im Bereich von Flug- und Dienstzeitbegrenzungen…
Diese Verordnung sollte nur für zivil genutzte Luftfahrzeuge gelten. Sie sollte nicht für militärische Luftfahrzeuge und Luftfahrzeuge in zoll- oder…
Diese Richtlinie berührt weder Arbeits- und Beschäftigungsbedingungen wie Höchstarbeits- und Mindestruhezeiten, bezahlten Mindestjahresurlaub, Mindestlohnsätze,…
Zum Schutz von Personen und Gütern in der Europäischen Union sollten unrechtmäßige Eingriffe im Zusammenhang mit Zivilluftfahrzeugen, die die Sicherheit der…
Die vorliegende Verordnung sollte nicht die Vorschriften zur Koordinierung der nationalen Systeme der sozialen Sicherheit gemäß Verordnung (EG) Nr. 883/2004 und…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.