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Den Luftfahrtunternehmern sollte ausreichende Flexibilität eingeräumt werden, damit sie auf unvorhergesehene dringende betriebliche Umstände oder zeitlich begrenzte betriebliche Erfordernisse reagieren bzw. nachweisen können, dass sie in der Lage sind, ein gleichwertiges Maß an Sicherheit auch ohne Anwendung der gemeinsamen Vorschriften des Anhangs (nachstehend „Anhang III“ genannt) zu erreichen. Daher sollten die Mitgliedstaaten ermächtigt sein, Ausnahmen von den gemeinsamen technischen Vorschriften und Verwaltungsverfahren zu gewähren oder Abweichungen davon einzuführen. Da durch diese Ausnahmen und Abweichungen in bestimmten Fällen die gemeinsamen Sicherheitsstandards unterlaufen werden könnten oder Verzerrungen am Markt entstehen könnten, sollte ihr Umfang streng begrenzt sein und ihre Gewährung einer angemessenen Kontrolle durch die Gemeinschaft unterliegen. Daher sollte die Kommission ermächtigt sein, Schutzmaßnahmen zu treffen.
In Ausnahmefällen sollte es Mitgliedstaaten gestattet sein, einseitige Maßnahmen zu ergreifen. Mitgliedstaaten sollten in dringenden Fällen sowie beim Auftreten…
Insbesondere sollte die Kommission ermächtigt werden, die Bedingungen festzulegen, zu denen nach Maßgabe der Verordnung (EWG) Nr. 3922/91 die gemeinsamen…
Lässt sich mit anderen Mitteln ein gleichwertiges Maß an Sicherheit erreichen wie durch Anwendung der in Anhang III aufgeführten gemeinsamen technischen…
Darüber hinaus sollte eine erneute Kontrolle von Fluggästen oder ihrem Gepäck bei Ankunft mit Flügen aus Drittländern, deren Luftsicherheitsstandards denen…
Insbesondere sollte die Kommission die Befugnis erhalten, die Versteigerung von Zertifikaten zu regeln, die nicht kostenfrei zugeteilt werden müssen,…
Unbeschadet des Gemeinschaftsrechts und der Bestimmungen des Anhangs I Abschnitt I.1 (1.9), des Anhangs II Abschnitt II.1 (1.9) und des Anhangs III Abschnitt…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.