Erwägungsgrund 2 32006R1900
Die zur Durchführung der Verordnung (EWG) Nr. 3922/91 erforderlichen Maßnahmen sollten gemäß dem Beschluss 1999/468/EG des Rates vom 28. Juni 1999 zur Festlegung der Modalitäten für die Ausübung der der Kommission übertragenen Durchführungsbefugnisse erlassen werden.