Erwägungsgrund 3 32006R1900
Insbesondere sollte die Kommission ermächtigt werden, die Bedingungen festzulegen, zu denen nach Maßgabe der Verordnung (EWG) Nr. 3922/91 die gemeinsamen technischen Vorschriften und Verwaltungsverfahren des Anhangs III angepasst oder ergänzt werden können oder ein Mitgliedstaat von ihrer Anwendung ausgenommen werden kann. Da diese Maßnahmen von allgemeiner Tragweite sind und nicht wesentliche Teile jener Verordnung ändern oder jene Verordnung durch Hinzufügung neuer nicht wesentlicher Teile ergänzen, sollten sie gemäß dem Regelungsverfahren mit Kontrolle des Artikels 5a des Beschlusses 1999/468/EG erlassen werden.