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Es hat sich gezeigt, dass die jährliche statt der monatlichen Übermittlung der Daten nach Gemeinschaftsrecht keine negativen Auswirkungen auf die Analyse des Markts für Fischereierzeugnisse und andere Analysen hätte.
Wenn die von einem Mitgliedstaat gemäß Absatz 2 übermittelten Daten auf Schätzungen für eine Art, einen Bestand oder eine Bestandsgruppe beruhen, übermittelt…
Die tägliche Übermittlung von Daten zur Fangtätigkeit bietet die Möglichkeit, Effizienz und Wirksamkeit der Fischereiüberwachung auf See wie auch an Land…
Die Angaben für jedes Kalenderjahr sind innerhalb von sechs Monaten nach Ablauf des Bezugsjahres vorzulegen. Für Kombinationen von Fischarten und…
Die Erhebung und die Übermittlung von statistischen Daten ist ein wichtiges Instrument für die ordnungsgemäße Verwaltung der gemeinsamen Fischereipolitik.
Es sollte sichergestellt werden, dass ein elektronischer Datenaustausch mit anderen Mitgliedstaaten und der Kommission oder der von ihr bezeichneten Stelle…
Die Daten über weniger bedeutende Fischarten, die von den Fahrzeugen eines Mitgliedstaats gefangen wurden, brauchen nicht einzeln übermittelt zu werden, sondern…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.