Art. 9 32006R1941
Datenübermittlung
Wenn die Mitgliedstaaten der Kommission Daten über die angelandeten Mengen übermitteln, die gemäß Artikel 15 Absatz 1 der Verordnung (EWG) Nr. 2847/93 gefischt wurden, verwenden sie die in Anhang I der vorliegenden Verordnung angegebenen Bestandscodes.