Art. 27 32006R1967
In der Bewirtschaftungszone ist es vom 1. Januar bis zum 5. August jeden Jahres verboten, mit Fischsammelvorrichtungen Goldmakrele (Coryphaena spp.) zu befischen.
In der Bewirtschaftungszone dürfen nicht mehr als 130 Fahrzeuge Goldmakrele befischen.
Die maltesischen Behörden werden Kurslinien für Fischsammelvorrichtungen erstellen und den Fischereifahrzeugen der Union bis zum 30. Juni jeden Jahres zuweisen. Fischereifahrzeuge der Union unter der Flagge eines anderen Staats als Malta dürfen solche Kurslinien innerhalb der 12-Meilen-Zone nicht in Anspruch nehmen. Die Kommission legt nach dem Verfahren gemäß Artikel 29 die Kriterien für die Erstellung und Zuweisung von Kurslinien für Fischsammelvorrichtungen fest.
Fischereifahrzeuge, die zur Goldmakrelenfischerei zugelassen sind, erhalten eine spezielle Fangerlaubnis gemäß Artikel 7 der Verordnung (EG) Nr. 1627/94 und werden in eine Liste eingetragen, die ihre äußere Kennzeichnung und die Gemeinschaftsflotten-Registernummer des Schiffes (CFR) gemäß Anhang I der Verordnung (EG) Nr. 26/2004 enthält und der Kommission von den betroffenen Mitgliedstaaten übermittelt wird. Unbeschadet von Artikel 1 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1627/94 müssen Fahrzeuge mit einer Länge über alles von weniger als 10 m eine spezielle Fangerlaubnis haben.