Art. 26 32006R1967
Der Zugang von Unionsschiffen zu den Gewässern und Ressourcen des Meeresgebiets, das sich bis zu einer Entfernung von 25 Seemeilen von den Basislinien um Malta erstreckt (nachstehend Bewirtschaftungszone ), wird wie folgt geregelt:
In der Bewirtschaftungszone dürfen nur Fischereifahrzeuge mit einer Länge über alles von weniger als 12 m fischen, die anderes als gezogenes Gerät einsetzen.
Der Gesamtfischereiaufwand dieser Fahrzeuge, ausgedrückt als Gesamtfangkapazität, überschreitet nicht die Durchschnittswerte für den Zeitraum 2000-2001, das heißt 1950 Fahrzeuge mit einer Gesamtmaschinenleistung von 83000 kW und einer Gesamttonnage von 4035 BRZ.
Abweichend von Absatz 1 Buchstabe a dürfen Trawler mit einer Länge über alles von 24 m oder weniger unter den nachstehenden Bedingungen in den in Anhang V Buchstabe a aufgeführten Gebieten der Bewirtschaftungszone fischen:
Die Gesamtfangkapazität der zur Fischerei in der Bewirtschaftungszone zugelassenen Trawler übersteigt nicht 4800 kW.
Die Fangkapazität eines zur Fischerei bis 200 m Tiefe zugelassenen Trawlers übersteigt nicht 185 kW; die 200-Meter-Isobathe wird durch eine unterbrochene Linie markiert, die die in Anhang V Buchstabe b angegebenen Punkte verbindet.
Die Trawler, die in der Bewirtschaftungszone fischen, sind im Besitz einer speziellen Fangerlaubnis gemäß Artikel 7 der Verordnung (EG) Nr. 1627/94 zur Festlegung allgemeiner Bestimmungen über die speziellen Fangerlaubnisse und stehen auf einer Liste, die der Kommission jedes Jahr von den betroffenen Mitgliedstaaten vorgelegt wird und die ihre äußere Kennzeichnung und die Gemeinschaftsflotten-Registernummer des Schiffes (CFR) gemäß Anhang I der Verordnung (EG) Nr. 26/2004 enthält.
Die unter den Buchstaben a und b festgelegten Kapazitätsobergrenzen werden unter Berücksichtigung der Gutachten maßgeblicher wissenschaftlicher Gremien regelmäßig auf ihre Auswirkungen auf die Bestandserhaltung überprüft.
Liegt die Gesamtfangkapazität nach Absatz 2 Buchstabe a über der Gesamtfangkapazität der Trawler mit einer Länge über alles von 24 m oder weniger, die im Referenzzeitraum 2000-2001 in der Bewirtschaftungszone gefischt haben (nachstehend die Referenzfangkapazität genannt), so teilt die Kommission nach dem Verfahren gemäß Artikel 29 die zusätzliche Fangkapazität zwischen den Mitgliedstaaten auf, wobei dem Interesse der antragstellenden Mitgliedstaaten Rechnung zu tragen ist. Die Referenzfangkapazität beträgt 3600 kW.
Spezielle Fangerlaubnisse für die zusätzliche Fangkapazität gemäß Absatz 3 werden nur für Schiffe erteilt, die bei Inkrafttreten dieses Artikels in der gemeinschaftlichen Flottenkartei geführt sind.
Übersteigt die Gesamtfangkapazität der gemäß Absatz 2 Buchstabe c zur Fischerei in der Bewirtschaftungszone zugelassenen Trawler die Obergrenze nach Absatz 2 Buchstabe a, weil diese nach der Überprüfung gemäß Absatz 2 Buchstabe d herabgesetzt wurde, teilt die Kommission die Fangkapazität wie folgt zwischen den Mitgliedstaaten auf:
Vorrangig berücksichtigt wird die in Kilowatt ausgedrückte Fangkapazität der Schiffe, die im Zeitraum 2000-2001 in der Zone gefischt haben.
Sodann wird die in Kilowatt ausgedrückte Fangkapazität der Schiffe berücksichtigt, die zu einem anderen Zeitpunkt in der Zone gefischt haben.
Die für andere Schiffe verbleibende Fangkapazität wird zwischen den Mitgliedstaaten aufgeteilt, wobei den Interessen der antragstellenden Mitgliedstaaten Rechnung zu tragen ist.
Abweichend von Absatz 1 Buchstabe a sind Fahrzeuge, die mit Ringwaden oder Langleinen fischen, sowie Fahrzeuge, die gemäß Artikel 27 Goldmakrele befischen, zur Fischerei in der Bewirtschaftungszone zugelassen. Sie erhalten eine spezielle Fangerlaubnis gemäß Artikel 7 der Verordnung (EG) Nr. 1627/94 und stehen auf einer Liste, die der Kommission von den Mitgliedstaaten vorgelegt wird und die ihre äußere Kennzeichnung und die Gemeinschaftsflotten-Registernummer des Schiffes (CFR) gemäß Anhang I der Verordnung (EG) Nr. 26/2004 enthält. Unabhängig davon ist der Fischereiaufwand zu überwachen, damit die Nachhaltigkeit dieser Fischereien in dem Gebiet gewahrt wird.
Der Kapitän eines Trawlers, der gemäß Absatz 2 zur Fischerei in der Bewirtschaftungszone zugelassen und nicht mit VMS ausgerüstet ist, meldet seinen Behörden und den Behörden des Küstenstaats jede Einfahrt in die Bewirtschaftungszone und jede Ausfahrt.