Art. 28 32006R1967
Entscheidungsverfahren
Sofern in dieser Verordnung nichts anderes bestimmt ist, entscheidet der Rat nach dem Verfahren des Artikels 37 des Vertrags.
Sofern in dieser Verordnung nichts anderes bestimmt ist, entscheidet der Rat nach dem Verfahren des Artikels 37 des Vertrags.