Art. 5 32006R1967
Informationsverfahren für die Einrichtung von Fischereischutzzonen
Die Mitgliedstaaten übermitteln der Kommission erstmals vor dem 31. Dezember 2007 Informationen, die für die Einrichtung von Fangschutzzonen — und für mögliche dort anzuwendende Bewirtschaftungsmaßnahmen — innerhalb ihrer Hoheitsgewässer und in außerhalb der Hoheitsgewässer liegenden Gebieten von Belang sind, in denen der Schutz von Aufwuchsgebieten, von Laichgründen oder des marinen Ökosystems vor den schädlichen Auswirkungen der Fischerei besondere Maßnahmen erfordert.