Erwägungsgrund 5 32006R0198Das erste Berichtsjahr für die Datenerhebung sollte festgelegt werden.
Art. 10 Abs. 1 32005R1552Der Berichtszeitraum für die Datenerhebung ist ein Kalenderjahr.
Art. 4 Abs. 2 32007R0458VERORDNUNG (EG) Nr. 458/2007 DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES vom 25. April 2007 über das Europäische System integrierter Sozialschutzstatistiken (ESSOSS) (Text von Bedeutung für den EWR)
Das erste Jahr, für das Daten erhoben werden, ist das Jahr 2008.
Art. 5 Abs. 1 32018R0255VERORDNUNG (EU) 2018/255 DER KOMMISSION vom 19. Februar 2018 zur Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 1338/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates in Bezug auf Statistiken auf der Grundlage der Europäischen Gesundheitsbefragung (EHIS) (Text von Bedeutung für den EWR)
Die Daten werden 2019 erfasst.
§ 2 Abs. 3 UStatGUmweltstatistikgesetz
Berichtsjahr ist das dem Zeitpunkt der Erhebung vorangegangene Kalender- oder Geschäftsjahr, soweit im Folgenden nichts anderes bestimmt ist.