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Gemäß den Richtlinien 66/401/EWG, 66/402/EWG, 2002/54/EG, 2002/55/EG und 2002/57/EG kann Saatgut nur in Verkehr gebracht werden, wenn die Anforderungen an die Mindestkeimfähigkeit erfüllt sind. Ist nicht genug entsprechendes Saatgut vorhanden, so hat die Kommission für einen begrenzten Zeitraum das Inverkehrbringen von vorgeschriebenen Höchstmengen von Saatgut zugelassen, das die in den genannten Richtlinien festgelegten Anforderungen an die Mindestkeimfähigkeit nicht erfüllt.
Abweichend von den Zertifizierungsanforderungen gemäß Artikel 3 Absatz 1 der Richtlinie 66/401/EWG, Artikel 3 Absatz 1 der Richtlinie 66/402/EWG, Artikel 3…
Unter den Antrag fallendes Saatgut kann bis zu der vom antragstellenden Mitgliedstaat beantragten Menge gemeinschaftsweit in Verkehr gebracht werden, ohne die…
Diese Verordnung enthält Regeln für Anträge auf Ermächtigung, den Anforderungen in Bezug auf die Mindestkeimfähigkeit nicht entsprechendes Saatgut vorübergehend…
Nach der Richtlinie 66/401/EWG des Rates vom 14. Juni 1966 über den Verkehr mit Futterpflanzensaatgut , der Richtlinie 66/402/EWG des Rates vom 14. Juni 1966…
Ungeachtet des Artikels 3 Absätze 1 und 2 können die Mitgliedstaaten den Erzeugern auf ihrem Gebiet die Genehmigung erteilen, folgende Saatgutmengen in den…
Die Mitgliedstaaten sehen vor, daß Saatgut in Mischungen verschiedener Gattungen, Arten oder Sorten in den Verkehr gebracht werden kann, — wenn es nicht zur…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.