Erwägungsgrund 5 32026R1392
Mit dem europäischen Grünen Deal hat sich die Kommission verpflichtet, den Klimawandel und umweltbezogene Herausforderungen anzugehen. Er hat zum Ziel, die Wirtschaft der Union umzugestalten, um eine nachhaltigere Zukunft zu schaffen. Die Unionsvorschriften über die Erzeugung und das Inverkehrbringen von FVG müssen mit der Verordnung (EU) 2021/1119 des Europäischen Parlaments und des Rates, mit der der Unionsrahmen für die Verwirklichung der Klimaneutralität festgelegt wird, und mit den drei Strategien zur Umsetzung des europäischen Grünen Deals, wie sie in der Mitteilung der Kommission vom 20. Mai 2020 „EU-Biodiversitätsstrategie für 2030 — Mehr Raum für die Natur in unserem Leben“ (im Folgenden „EU-Biodiversitätsstrategie“), der Mitteilung der Kommission vom 24. Februar 2021 „Ein klimaresilientes Europa aufbauen — die neue EU-Strategie für die Anpassung an den Klimawandel“ (im Folgenden „EU-Strategie für die Anpassung an den Klimawandel“) und der Mitteilung der Kommission vom 16. Juli 2021 „Neue EU-Waldstrategie für 2030“ (im Folgenden „EU-Waldstrategie“) dargelegt werden, in Einklang stehen.