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Gemäß Artikel 4 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 2808/98 ist der maßgebliche Tatbestand für den Wechselkurs für die Beträge mit struktur- und umweltpolitischen Zielsetzungen der 1. Januar des Jahres, in dem die Entscheidung über die Gewährung der Beihilfe getroffen wird.
Für das Jahr 2006 ist der im Anhang aufgeführte Wechselkurs auf die Beträge mit struktur- oder umweltpolitischer Zielsetzung gemäß Artikel 4 Absatz 2 der…
Der Tag des Eintretens des maßgeblichen Tatbestands für die in dieser Verordnung vorgesehenen Beihilfen ist der erste Arbeitstag des Monats Mai 2006. Der…
Der maßgebliche Tatbestand für den Wechselkurs für die Zahlung der Abgabe gemäß Artikel 1 ist der in Artikel 5 Absatz 6 der Verordnung (EG) Nr. 1913/2006 der…
Gemäß Artikel 4 Absatz 3 erster Satz der Verordnung (EG) Nr. 2808/98 entspricht der zu verwendende Wechselkurs dem pro rata temporis berechneten Durchschnitt…
In die Verordnung (EU) Nr. 1233/2009 wird nach Artikel 3 folgender Artikel 3a eingefügt: Als maßgeblicher Tatbestand für den Umrechnungskurs für die im Anhang…
Als Wechselkurs für die im Monat „n“ in einer Landeswährung im Sinne von Artikel 1 Buchstabe d) der Verordnung (EG) Nr. 2799/98 eingereichten Erstattungsanträge…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.