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Der maßgebliche Tatbestand für den Wechselkurs für die Zahlung der Abgabe gemäß Artikel 1 ist der in Artikel 5 Absatz 6 der Verordnung (EG) Nr. 1913/2006 der Kommission genannte Tatbestand.
für die im Handelsverkehr mit Drittländern erhobenen oder gewährten Beträge: die Erfüllung der Einfuhr- bzw. der Ausfuhrzollformalitäten;
Sind die zur Ermittlung der Steuerbemessungsgrundlage bei der Einfuhr dienenden Elemente in einer anderen Währung als der des Mitgliedstaats ausgedrückt, in dem…
der Wechselkurs, der nach den Bestimmungen von Artikel 48 der Durchführungsverordnung (EU) 2015/2447 der Kommission vom 24. November 2015 mit Einzelheiten zur…
Der Mitgliedstaat der Identifizierung stellt sicher, dass der von dem Steuerpflichtigen, der eine der Sonderregelungen nach Titel XII Kapitel 6 der Richtlinie…
In die Verordnung (EU) Nr. 1233/2009 wird nach Artikel 3 folgender Artikel 3a eingefügt: Als maßgeblicher Tatbestand für den Umrechnungskurs für die im Anhang…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.
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