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Das Format und das Verfahren für die Übermittlung der benötigten Daten muss genau bestimmt werden, um zwischen den Mitgliedstaaten vergleichbare und harmonisierte Daten zu erstellen, die Gefahr von Fehlern bei der Übermittlung von Daten zu verringern und die Verarbeitung der erhobenen Daten und ihre Bereitstellung für die Nutzer zu beschleunigen. Es sollten deshalb Durchführungsbestimmungen festgelegt werden, um die in dem jährlich überarbeiteten Zahlungsbilanz-Vademekum von Eurostat enthaltenen Anweisungen zu ergänzen.
Die Mitgliedstaaten übermitteln die gemäß dieser Verordnung erforderlichen Daten und Metadaten in elektronischer Form in einem zwischen der Kommission…
Das Format für die Übermittlung der Daten über den Eisenbahnverkehr an die Kommission (Eurostat) ist in so detaillierter Form festzulegen, dass eine rasche und…
Da die große Vielfalt von Formaten und Strukturen für die Verwaltung von Geodaten in der Gemeinschaft und für den Zugang zu diesen Daten ein Hindernis für die…
Die folgenden Maßnahmen zur Änderung nicht wesentlicher Bestimmungen dieser Verordnung durch Ergänzung, einschließlich der aufgrund der wirtschaftlichen und…
Die Mitgliedstaaten übermitteln der Kommission (Eurostat) die in dieser Verordnung verlangten Daten in einem Format und nach einem Verfahren, das von der…
Im Einklang mit Artikel 8 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 808/2004 sind Durchführungsmaßnahmen erforderlich, die festlegen, welche Daten zur Erstellung der in…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.