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Es werden technische Formate festgelegt, um die Übermittlung von Informationen von den Mitgliedstaaten an die Kommission (Eurostat) zu erleichtern, insbesondere zur Unterstützung des Qualitätsmanagements und der Dokumentation der Verfahren im Zusammenhang mit den durch diese Verordnung geregelten Statistiken.
Die technischen Formate erstrecken sich auf statistische Konzepte, Verfahren und Produkte, einschließlich Daten und Metadaten.
Die Kommission erlässt Durchführungsrechtsakte, um die in Absatz 1 genannten technischen Formate festzulegen. Diese Durchführungsrechtsakte werden gemäß dem in Artikel 18 Absatz 2 genannten Prüfverfahren erlassen. Die Durchführungsrechtsakte werden mindestens zwölf Monate vor Beginn des Datenerhebungszeitraums erlassen, außer für den Bereich Nutzung der Informations- und Kommunikationstechnologien, für den die Durchführungsrechtsakte mindestens sechs Monate vor Beginn des Datenerhebungszeitraums erlassen werden.
Die Kommission kann nach dem in Artikel 12 Absatz 2 genannten Verfahren technische Formate für die Verarbeitung von Daten, einschließlich statistischer und…
Die Daten werden in einem geeigneten technischen Format übermittelt, das von der Kommission in Durchführungsrechtsakten festgelegt wird. Diese…
Die Kommission legt im Wege von Durchführungsrechtsakten ein gemeinsames Format für die Einreichung der in den Absätzen 1, 2 und 3 dieses Artikels genannten…
Die Kommission erlässt Durchführungsrechtsakte zur Festlegung des Formats, in dem die Statistiken übermittelt werden. Diese Durchführungsrechtsakte werden nach…
Die Mitgliedstaaten übermitteln der Kommission (Eurostat) die validierten Daten und Metadaten in elektronischer Form. Die Kommission (Eurostat) legt das…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.
Kommentierungen sind noch nicht im Bestand.