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Der Wissenschaftliche Lenkungsausschuss (SSC) der Europäischen Kommission kam in seiner Stellungnahme vom 6. Juli 2000 zu dem Schluss, dass das Auftreten der bovinen spongiformen Enzephalopathie (BSE) bei einheimischen Rindern in Schweden unwahrscheinlich, jedoch nicht ausgeschlossen ist. Auf der Grundlage dieser Stellungnahme sieht die Verordnung (EG) Nr. 999/2001 eine Ausnahmeregelung für Schweden vor, nach der bei gesunden geschlachteten Rindern, die auf schwedischem Hoheitsgebiet geboren und aufgezogen wurden, nur Stichproben zu untersuchen sind. Die Europäische Behörde für Lebensmittelsicherheit unterstützte diese Position in ihrem aktualisierten Gutachten vom Juli 2004 über das geographische BSE-Risiko Schwedens und stufte Schweden in die Risikokategorie II ein, d. h. es ist unwahrscheinlich, jedoch nicht ausgeschlossen, dass einheimische Rinder mit dem BSE-Erreger infiziert sind. Darüber hinaus konnte Schweden eine Ausnahmeregelung nutzen und die Verwendung der Wirbelsäule und der Spinalganglien von Rindern unter bestimmten Bedingungen zulassen. Schweden wendete diese Ausnahmeregelung jedoch nie an.
Am 3. März 2006 bestätigte das gemeinschaftliche Referenzlaboratorium für TSE den ersten Fall von BSE in Schweden. Da das Auftreten von BSE bei einheimischen…
Der Wissenschaftliche Lenkungsausschuss (WLA) kam in seinen Stellungnahmen aus dem Jahr 2001 über das geografische Risiko für die bovine spongiforme…
Die Stellungnahme des Wissenschaftlichen Gremiums für biologische Gefahren der Europäischen Behörde für Lebensmittelsicherheit (EFSA) vom 21. April 2004…
Der Wissenschaftliche Lenkungsausschuss (WLA) schlug in seiner Stellungnahme vom 9. Dezember 1997 ein Verzeichnis spezifizierter Risikomaterialien (SRM) von…
Am 14. September 2000 kam der Wissenschaftliche Lenkungsausschuss (WLA) in seiner Stellungnahme zu der durch die bovine spongiforme Enzephalopathie (BSE)…
Die zuständige Behörde kann im Falle der amtlichen Feststellung von boviner spongiformer Enzephalopathie bei einem Rind Ausnahmen von Artikel 13 Abs. 1…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.