Art. 25 32006R0865Bearbeitung durch die Zollstelle
Die in Artikel 24 oder gegebenenfalls Artikel 53 Absatz 1 genannte Zollstelle gibt nach Ausfüllen des Felds 14 des Originals der Einfuhrmeldung (Formblatt Nr.…
Art. 28 32006R0865Bearbeitung durch die Zollstelle
Die in Artikel 27 genannte Zollstelle gibt nach Ausfüllen des Felds 27 das Original der Ausfuhrgenehmigung oder Wiederausfuhrbescheinigung (Formblatt Nr. 1) und…
Art. 24 Abs. 1 32006R0865Vom Einführer bei der Zollstelle abzugebende Dokumente
Der Einführer oder sein bevollmächtigter Vertreter füllt gegebenenfalls die Felder 1 bis 13 des Originals (Formblatt Nr. 1) und der „Kopie für den Einführer“…
Art. 22 32005R0111VERORDNUNG (EG) Nr. 111/2005 DES RATES vom 22. Dezember 2004 zur Festlegung von Vorschriften für die Überwachung des Handels mit Drogenausgangsstoffen zwischen der Union und Drittländern
Die Einfuhrgenehmigung verbleibt bei der Sendung vom Ort der Verbringung in das Zollgebiet der Union bis zu den Räumlichkeiten des Einführers oder…
Art. 3 Abs. 3 32009R0296VERORDNUNG (EG) Nr. 296/2009 DER KOMMISSION vom 8. April 2009 mit Durchführungsbestimmungen für die administrative Unterstützung bei der im Rahmen der Kontingentierungsregelung vorgenommenen Ausfuhr von bestimmtem Käse, dem bei der Einfuhr in die Vereinigten Staaten von Amerika eine besondere Behandlung zugute kommen kann (Neufassung)
Die in Absatz 2 genannte Zollstelle füllt das für diesen Zweck auf dem Original vorgesehene Feld aus und übergibt das Original dem Ausführer oder seinem…