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Die Zollstellen übermitteln den zuständigen Vollzugsbehörden ihres Mitgliedstaates unverzüglich alle Dokumente, die ihnen gemäß der Verordnung (EG) Nr. 338/97 und der vorliegenden Verordnung übergeben worden sind. Die Vollzugsbehörden, die solche Dokumente erhalten, senden die von anderen Mitgliedstaaten ausgestellten Dokumente zusammen mit allen gemäß dem Übereinkommen ausgestellten Dokumenten unverzüglich den zuständigen Vollzugsbehörden zu. Für Berichterstattungszwecke ist das Original der Einfuhrmeldung auch dann den Vollzugsbehörden des Einfuhrlandes zuzusenden, wenn dieses nicht das Land ist, über das das Exemplar in die Europäische Union verbracht wurde.
Abweichend von Absatz 1 können die Zollstellen die Vorlage von Dokumenten, die durch die Vollzugsbehörde ihres Mitgliedstaats ausgestellt worden sind, elektronisch bestätigen.
Artikel 45 Absatz 1 Unterabsatz 2 erhält folgende Fassung: „Die Vollzugsbehörden, die solche Dokumente erhalten, senden die von anderen Mitgliedstaaten…
In den in Artikel 16 Absatz 1 Buchstabe a Ziffern i, ii und iv sowie Artikel 16 Absatz 1 Buchstabe b und Absatz 4 genannten Fällen übermitteln die zuständigen…
Das Hauptzollamt leitet im Fall des Absatzes 1 Nummer 2 das vereinfachte elektronische Verwaltungsdokument an den zertifizierten Empfänger weiter. Wird dem…
Ein elektronisches Verwaltungsdokument, das von den zuständigen Behörden eines anderen Mitgliedstaats übermittelt wurde, wird an den Empfänger im Steuergebiet…
Das Hauptzollamt leitet im Fall des Absatzes 1 Nummer 2 das vereinfachte elektronische Verwaltungsdokument an den zertifizierten Empfänger weiter. Ein…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.
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