Art. 1 Nr. 11 32008R0100VERORDNUNG (EG) Nr. 100/2008 DER KOMMISSION vom 4. Februar 2008 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 865/2006 der Kommission mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 338/97 des Rates in Bezug auf Musterkollektionen und bestimmte Formalitäten im Zusammenhang mit dem Handel mit Arten freilebender Tiere und Pflanzen
Es wird folgender Artikel 26a eingefügt: Ablehnung von Anträgen auf Ausfuhrgenehmigungen Die Mitgliedstaaten lehnen Anträge auf Ausfuhrgenehmigungen für Kaviar…
Art. 20a 32006R0865Ablehnung von Anträgen auf Einfuhrgenehmigungen
Die Mitgliedstaaten lehnen Anträge auf Einfuhrgenehmigungen für Kaviar und Fleisch von Störartigen (Acipenseriformes spp.) aus gemeinsam genutzten Beständen ab,…
Art. 10 Abs. 2 32006R0865Gültigkeit von Einfuhr- und Ausfuhrgenehmigungen, Wiederausfuhrbescheinigungen, Wanderausstellungs-, Reise-, Musterkollektions- und Musikinstrumentenbescheinigungen
Die Gültigkeitsdauer der gemäß Artikel 26 erteilten Ausfuhrgenehmigungen und Wiederausfuhrbescheinigungen darf sechs Monate nicht überschreiten. Für Kaviar von…
Art. 62 Nr. 5 32006R0865Allgemeine Ausnahmen von Artikel 8 Absätze 1 und 3 der Verordnung (EG) Nr. 338/97
Kaviar von Acipenser brevirostrum und seinen Hybriden mit Herkunftscode D, sofern sich dieser in einem gemäß dieser Verordnung gekennzeichneten Behälter…
Erwägungsgrund 6 32008R0100VERORDNUNG (EG) Nr. 100/2008 DER KOMMISSION vom 4. Februar 2008 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 865/2006 der Kommission mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 338/97 des Rates in Bezug auf Musterkollektionen und bestimmte Formalitäten im Zusammenhang mit dem Handel mit Arten freilebender Tiere und Pflanzen
Die CITES-Resolution Conf. 12.7 (Rev. VoP14) über den Schutz von und Handel mit Stör und Löffelstör legt fest, unter welchen Bedingungen den Vertragstaaten die…