Erwägungsgrund 10 32006R0865
Angesichts des mit den Vorschriften für die Ein- und Ausfuhr von lebenden, in Gefangenschaft geborenen und gezüchteten und in persönlichem Eigentum befindlichen Tieren sowie für Tiere als persönliches Eigentum, die in die Gemeinschaft eingeführt wurden bevor die Verordnung (EG) Nr. 338/97, die Verordnung (EWG) Nr. 3626/82 des Rates vom 3. Dezember 1982 zur Anwendung des Übereinkommens über den internationalen Handel mit gefährdeten Arten frei lebender Tiere und Pflanzen in der Gemeinschaft oder Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten zum Übereinkommen Geltung erlangten, verbundenen Verwaltungsaufwandes und der Tatsache, dass diese Aus- und Einfuhren kein Hindernis für den Schutz von wild lebenden Tierarten darstellen, sollte für diese Zwecke eine besondere Bescheinigung geschaffen werden.