Art. 27 32006R0865
Vom (Wieder-)Ausführer bei der Zollstelle abzugebende Dokumente
Der (Wieder-)Ausführer oder sein bevollmächtigter Vertreter leiten das Original der Ausfuhrgenehmigung oder Wiederausfuhrbescheinigung (Formblatt Nr. 1), die Kopie für den Inhaber (Formblatt Nr. 2) und die Kopie für die ausstellende Behörde (Formblatt Nr. 3) an eine gemäß Artikel 12 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 338/97 bezeichnete Zollstelle weiter. Gegebenenfalls gibt der (Wieder-)Ausführer oder sein bevollmächtigter Vertreter in Feld 26 die Nummer des Fracht- oder Luftfrachtbriefs an.