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Zur Gewährleistung eines hohen Gesundheitsschutzniveaus muss der Zugang zu den Informationen über die Zusammensetzung von Detergenzien für die breite Öffentlichkeit erleichtert werden. Daher sollte auf der Verpackung von Detergenzien die Adresse einer Website angegeben werden, von der das in Anhang VII Abschnitt D der Verordnung (EG) Nr. 648/2004 erwähnte Verzeichnis der Inhaltsstoffe problemlos abgerufen werden kann.
Auf der Verpackung von Detergenzien wird der Inhalt gemäß den Vorschriften in Anhang VII Abschnitt A angegeben. Ferner sind auf der Verpackung…
Mit der Verordnung (EG) Nr. 648/2004 über Detergenzien wird der freie Warenverkehr für Detergenzien im Binnenmarkt gewährleistet und gleichzeitig ein hohes…
„ANHANG VII KENNZEICHNUNG UND DATENBLATT ÜBER INHALTSSTOFFE A. Kennzeichnung der Inhaltsstoffe Die nachstehenden Bestimmungen gelten für die Kennzeichnung der…
Für das für die breite Öffentlichkeit bestimmte Verzeichnis von Inhaltsstoffen nach Anhang VII Abschnitt D der Verordnung (EG) Nr. 648/2004 ist die Verwendung…
Aus der Definition des Begriffs „Detergens“ in der Verordnung geht klar hervor, dass die Kennzeichnungsvorschriften für alle Detergenzien gelten, ob sie Tenside…
Einige Mitgliedstaaten haben um Aufnahme weiterer Wirkstoffe in Anhang IV gebeten. Es wurden Informationen vorgelegt und bewertet, und aus diesen Informationen…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.