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Gemäß Artikel 18 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 318/2006 ist als Interventionsmaßnahme der Ankauf von Zucker vorgesehen. Die Durchführung der gemeinschaftlichen Interventionsmaßnahmen setzt voraus, dass der Zucker von den Interventionsstellen an einem bestimmten Ort übernommen wird. Zu diesem Zweck sollte vorgeschrieben werden, dass nur Zucker übernommen wird, der sich zum Zeitpunkt des Angebots in einem zugelassenen Lager befindet.
Die Interventionsstellen dürfen Zucker erst verkaufen, wenn der Verkauf nach dem Verfahren von Artikel 39 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 318/2006 beschlossen…
Gemäß Artikel 39 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 952/2006 der Kommission vom 29. Juni 2006 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 318/2006 des…
Es ist angebracht, Zucker, der sich aufgrund seiner Beschaffenheit nur schwer absetzen lassen und während der Lagerung zur Qualitätsminderung neigen könnte,…
Wird der Zucker fertig verpackt gelagert und wird festgestellt, dass die Verpackung nicht mehr den vorgesehenen Anforderungen genügt, so verlangt die…
Die Angebote sind bei der Interventionsstelle gemäß Anhang I einzureichen, in deren Besitz sich der Zucker befindet.
Gemäß Artikel 59 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 952/2006 gilt die Verordnung (EG) Nr. 1262/2001 der Kommission vom 27. Juni 2001 mit Durchführungsbestimmungen…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.