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Um den Zugang zur Intervention in den Gebieten zu ermöglichen, in denen dies aufgrund des Umfangs der lokalen Erzeugung besonders erforderlich ist, ist der in Artikel 18 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 318/2006 festgesetzte Höchstbetrag zunächst auf alle erzeugenden Mitgliedstaaten nach Maßgabe ihrer Erzeugerquoten für Zucker aufzuteilen. Es ist vorzusehen, dass diese Aufteilung sowohl vor jedem neuen Wirtschaftsjahr unter Berücksichtigung der veränderten Quotenzuteilungen für jeden Mitgliedstaat als auch im laufenden Wirtschaftsjahr gegebenenfalls zur Neuverteilung ungenutzter Erzeugermengen angepasst werden kann.
Im Rahmen des für das Geltungsjahr dieser Verordnung verfügbaren Gesamtbetrags legt die Kommission den Höchstbetrag, den jeder Staat des AKP-Zuckerprotokolls…
Für jedes Wirtschaftsjahr können die Mitgliedstaaten nur die ihnen zustehende Höchstmenge Zucker nach Maßgabe von Anhang I zur Intervention annehmen. Wenn die…
Unter Berücksichtigung der Ergebnisse der Umstrukturierungsregelung gemäß der Verordnung (EG) Nr. 320/2006 entscheidet die Kommission spätestens zum 28. Februar…
In Artikel 6 Absatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 952/2006 der Kommission wird die Erzeugung eines Unternehmens für die Zwecke der gemeinsamen Marktorganisation für…
Die Mitgliedstaaten teilen die Übergangsquoten nach objektiven Kriterien unter Gewährleistung der Gleichbehandlung der Erzeuger und unter Vermeidung von Markt-…
Abweichend von Artikel 14 der Verordnung (EG) Nr. 1260/2001 kann jedes Unternehmen bis 31. Oktober 2006 und bis zu der in Artikel 2 Absatz 1 Unterabsatz 2 der…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.