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Gemäß Artikel 17 der Verordnung (EG) Nr. 318/2006 erteilen die Mitgliedstaaten Zucker, Isoglucose oder Inulinsirup erzeugenden Unternehmen sowie Unternehmen, die diese Erzeugnisse zu einem der Erzeugnisse gemäß Artikel 13 Absatz 2 der genannten Verordnung verarbeiten, auf Antrag eine Zulassung. Es empfiehlt sich, den Inhalt des Zulassungsantrags, den Zucker, Isoglucose oder Inulinsirup erzeugende Unternehmen sowie Raffinerien bei den zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten stellen müssen, genau zu definieren. Die Auflagen, zu denen sich die Unternehmen als Gegenleistung für die Zulassung verpflichten müssen, sind festzulegen, insbesondere die Verpflichtung, über die Menge angelieferter, verarbeiteter und als Endprodukt ausgelieferter Rohstoffe laufend Buch zu führen.
Eine Zulassung wird beantragenden Unternehmen erteilt, die tätig sind als a) Zuckererzeuger, b) Isoglucoseerzeuger, c) Inulinsiruperzeuger, d)…
Unter „Zucker-, Isoglucose- oder Inulinsiruperzeugung eines Unternehmens“ im Sinne von Titel II der Verordnung (EG) Nr. 318/2006 ist die Zucker-, Isoglucose-…
„2a.‚(2) Bei Zucker, Zuckersirup, Isoglukose und Inulinsirup im Sinne von Artikel 1 Absatz 1 Buchstaben a), d), f), g) und h) der Verordnung (EG) Nr. 1260/2001,…
Die Mitgliedstaaten teilen die Übergangsquoten nach objektiven Kriterien unter Gewährleistung der Gleichbehandlung der Erzeuger und unter Vermeidung von Markt-…
Die Zulassung als Verarbeiter wird auf schriftlichen Antrag eines Unternehmens, das über die Kapazitäten verfügt, um aus dem Industrierohstoff eines der im…
„(1) Bei jedem Unternehmen gilt der Teil der Zucker-, Isoglucose- oder Inulinsiruperzeugung des Wirtschaftsjahrs 2006/07, der im Rahmen der Quoten gemäß Anhang…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.