Erwägungsgrund 7 32006R0952
Bei Anwendung von Artikel 14 oder Artikel 19 der Verordnung (EG) Nr. 318/2006 überträgt der Hersteller einen Teil seiner Erzeugung auf das nächste Wirtschaftsjahr unter Anrechnung auf die Erzeugung jenes Wirtschaftsjahres. Demnach kann der Zuckererzeuger lediglich verpflichtet werden, für jenes Wirtschaftsjahr nur für die Zuckermenge seiner Grundquote, die er noch nicht erzeugt hat, Lieferverträge mit Mindestpreisbindung für Zuckerrüben abzuschließen.