Erwägungsgrund 2 32006R0971
Mit der Verordnung (EG) Nr. 2375/2002 der Kommission wurde ein Gemeinschaftszollkontingent für die Einfuhr von Weichweizen anderer als hoher Qualität eröffnet. Das mit dem Beschluss 2006/333/EG genehmigte Abkommen ist nunmehr durch die entsprechende Aufstockung der Menge des Subkontingents III für andere Drittländer als die USA und Kanada um 6787 Tonnen umzusetzen.