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Die Mitgliedstaaten sollten eine Kontroll- und Überwachungsregelung schaffen, die an die Gegebenheiten und den bestehenden Rechtsrahmen für die Binnenfischerei angepasst ist und mit der Verordnung (EWG) Nr. 2847/93 des Rates vom 12. Oktober 1993 zur Einführung einer Kontrollregelung für die gemeinsame Fischereipolitik in Einklang steht. Die Mitgliedstaaten sollten in diesem Zusammenhang bestimmte Informationen und Schätzungen zur kommerziellen Fangtätigkeit und zur Sportfischerei erstellen, um gegebenenfalls die Berichterstattung und die Bewertung der Aalbewirtschaftungspläne sowie die Kontrolle und die Durchsetzungsmaßnahmen zu unterstützen. Die Mitgliedstaaten sollten ferner Maßnahmen ergreifen, um die Kontrolle und die Durchsetzung der Vorschriften bei der Ein- und Ausfuhr von Aal sicherzustellen —
Die Mitgliedstaaten schaffen eine Kontroll- und Fangüberwachungsregelung, die an die Gegebenheiten und den bestehenden Rechtsrahmen für ihre Binnenfischerei…
Die Fangmöglichkeiten sollten nach den einschlägigen Gemeinschaftsbestimmungen genutzt werden, insbesondere der Verordnung (EWG) Nr. 2847/93 des Rates vom 12.…
Um gegen die IUU-Fischerei in ihren gemeinschaftsinternen Aspekten wirksam vorzugehen, muss die Gemeinschaft die notwendigen Maßnahmen treffen, um eine bessere…
Die bei der Anwendung der Verordnung (EWG) Nr. 2847/93 vom 12. Oktober 1993 zur Einführung einer Kontrollregelung für die gemeinsame Fischereipolitik…
Gemäß Artikel 3 der Verordnung (EG) Nr. 768/2005 des Rates vom 26. April 2005 zur Errichtung einer Europäischen Fischereiaufsichtsagentur und zur Änderung der…
Die Fangmöglichkeiten sind nach den einschlägigen Gemeinschaftsbestimmungen zu nutzen, vor allem nach Maßgabe der Verordnung (EWG) Nr. 2847/93 des Rates vom 12.…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.