Art. 11 Abs. 1 32023R2124VERORDNUNG (EU) 2023/2124 DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES vom 4. Oktober 2023 mit Vorschriften für die Fischerei im Übereinkommensgebiet der Allgemeinen Kommission für die Fischerei im Mittelmeer (GFCM) (Neufassung)
Die Anlandung von Europäischem Aal ist nur an den von den einzelnen Mitgliedstaaten zu diesem Zweck benannten Anlandestellen zulässig.
Art. 13 Abs. 4a Buchst. c 32025R0202VERORDNUNG (EU) 2025/202 DES RATES vom 30. Januar 2025 zur Festsetzung der Fangmöglichkeiten für 2025 und 2026 für bestimmte Fischbestände in Unionsgewässern sowie für Fischereifahrzeuge der Union in bestimmten Nicht-Unionsgewässern und zur Änderung der Verordnung (EU) 2024/257 im Hinblick auf Fangmöglichkeiten für 2025
geschlechtsreifen Aalen, die gefangen werden, darf kein Schaden zugefügt werden und diese werden ohne ungebührliche Verzögerung transportiert und unverzüglich…
Art. 14 Abs. 5 Buchst. c 32026R0249VERORDNUNG (EU) 2026/249 DES RATES vom 26. Januar 2026 zur Festsetzung der Fangmöglichkeiten für 2026, 2027 und 2028 für bestimmte Fischbestände in Unionsgewässern sowie für Fischereifahrzeuge der Union in bestimmten Nicht-Unionsgewässern und zur Änderung der Verordnung (EU) 2025/202
geschlechtsreifen Europäischen Aalen, die gefangen werden, darf kein Schaden zugefügt werden und diese werden ohne ungebührliche Verzögerung transportiert und…
Art. 7 Abs. 2 32023R2124VERORDNUNG (EU) 2023/2124 DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES vom 4. Oktober 2023 mit Vorschriften für die Fischerei im Übereinkommensgebiet der Allgemeinen Kommission für die Fischerei im Mittelmeer (GFCM) (Neufassung)
Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission die gemäß Absatz 1 erlassenen Maßnahmen spätestens zwei Wochen nach ihrem Inkrafttreten mit, und die Kommission…
Art. 8 Abs. 1 32023R2124VERORDNUNG (EU) 2023/2124 DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES vom 4. Oktober 2023 mit Vorschriften für die Fischerei im Übereinkommensgebiet der Allgemeinen Kommission für die Fischerei im Mittelmeer (GFCM) (Neufassung)
Die Mitgliedstaaten legen der Kommission spätestens einen Monat vor der 45. Tagung der GFCM einen Bericht über die Durchführung der in diesem Kapitel…