Verordnung (EG) Nr. 1146/2007 der Kommission vom 2. Oktober 2007 zur Annahme eines Programms zur Bewilligung von Mitteln, die den Mitgliedstaaten für die Lieferung von Nahrungsmitteln aus Interventionsbeständen zur Verteilung an Bedürftige in der Gemeinschaft zuzuteilen und im Haushaltsjahr 2008 zu verbuchen sind
Zur Gewährleistung einer geeigneten Mittelaufteilung ist insbesondere der gewonnenen Erfahrung und dem Umfang Rechnung zu tragen, in dem die Mitgliedstaaten die ihnen in den vorherigen Haushaltsjahren zugeteilten Finanzmittel verwendet haben.
Erwägungsgrund 3 32007R1146
Erwägungsgrund 3 32007R1146Keine Rechtsberatung · Ergebnisse sind zu prüfen