Verordnung (EG) Nr. 1146/2007 der Kommission vom 2. Oktober 2007 zur Annahme eines Programms zur Bewilligung von Mitteln, die den Mitgliedstaaten für die Lieferung von Nahrungsmitteln aus Interventionsbeständen zur Verteilung an Bedürftige in der Gemeinschaft zuzuteilen und im Haushaltsjahr 2008 zu verbuchen sind
Es empfiehlt sich, bei der Anwendung des Programms den Zeitpunkt als maßgeblichen Tatbestand im Sinne von Artikel 3 der Verordnung (EG) Nr. 2799/98 zugrunde zu legen, zu dem das Haushaltsjahr für die Verwaltung der öffentlichen Lagerbestände beginnt.
Erwägungsgrund 6 32007R1146
Erwägungsgrund 6 32007R1146Keine Rechtsberatung · Ergebnisse sind zu prüfen