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In Artikel 2 Absatz 3 Unterabsatz 1 Buchstabe c der Verordnung (EWG) Nr. 3149/92 sind Beteiligungen für den Kauf auf dem Markt von Erzeugnissen vorgesehen, von denen vorübergehend keine Interventionsbestände zur Verfügung stehen. Da die derzeitigen Bestände der Interventionsstellen an Getreide, Magermilchpulver und Reis sehr niedrig sind und ihr Verkauf auf dem Markt bzw. ihre Verteilung im Rahmen der Verordnung (EWG) Nr. 3149/92 bereits veranlasst wurde und da nicht geplant ist, diese Lebensmittel im Jahr 2007 anzukaufen, muss die Beteiligung festgelegt werden, damit die für das Programm 2008 benötigten Mengen an Getreide, Magermilchpulver und Reis auf dem Markt angekauft werden können.
In Artikel 2 Absatz 3 Nummer 1 Buchstabe c der Verordnung (EWG) Nr. 3149/92 sind Beteiligungen für den Kauf auf dem Markt von Erzeugnissen vorgesehen, von denen…
In Artikel 2 Absatz 3 Unterabsatz 1 Buchstabe c der Verordnung (EWG) Nr. 3149/92 sind Beteiligungen für den Kauf auf dem Markt von Erzeugnissen vorgesehen, von…
Gemäß Artikel 2 der Verordnung (EWG) Nr. 3149/92 der Kommission vom 29. Oktober 1992 mit Durchführungsbestimmungen für die Lieferung von Nahrungsmitteln aus…
Die den Mitgliedstaaten gewährten Beteiligungen für den Kauf auf dem Markt von Getreide, Magermilchpulver und Reis, die für das in Artikel 1 genannte Programm…
Während der Entnahme von Reis aus griechischen Interventionsbeständen wurde festgestellt, dass die verfügbaren Mengen nicht ausreichten, um den Jahresplan in…
Die den Mitgliedstaaten gewährten Beteiligungen für den Kauf von Getreide, Magermilchpulver und Reis, die für das in Artikel 1 genannte Programm benötigt…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.