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In Artikel 2 Absatz 3 Unterabsatz 1 Buchstabe c der Verordnung (EWG) Nr. 3149/92 sind Beteiligungen für den Kauf auf dem Markt von Erzeugnissen vorgesehen, von denen vorübergehend keine Interventionsbestände zur Verfügung stehen. Da die derzeitigen Bestände an Magermilchpulverund Reis der Interventionsstellen sehr niedrig sind und ihr Verkauf auf dem Markt beziehungsweise ihre Verwendung im Rahmen der Verordnung (EWG) Nr. 3149/92 bereits veranlasst wurde und da nicht geplant ist, diese Produkte im Jahr 2006 anzukaufen, muss die Beteiligung festgelegt werden, damit die für das Programm 2007 benötigten Mengen an Magermilchpulver und Reis auf dem Markt gekauft werden kann. Außerdem müssen besondere Bestimmungen vorgesehen werden, um eine ordnungsgemäße Durchführung des Liefervertrags zu gewährleisten.
In Artikel 2 Absatz 3 Unterabsatz 1 Buchstabe c der Verordnung (EWG) Nr. 3149/92 sind Beteiligungen für den Kauf auf dem Markt von Erzeugnissen vorgesehen, von…
In Artikel 2 Absatz 3 Nummer 1 Buchstabe c der Verordnung (EWG) Nr. 3149/92 sind Beteiligungen für den Kauf auf dem Markt von Erzeugnissen vorgesehen, von denen…
Die den Mitgliedstaaten gewährten Beteiligungen für den Kauf auf dem Markt von Magermilchpulver und Reis, die für das in Artikel 1 genannte Programm benötigt…
Die den Mitgliedstaaten gewährten Beteiligungen für den Kauf auf dem Markt von Getreide, Magermilchpulver und Reis, die für das in Artikel 1 genannte Programm…
Während der Entnahme von Reis aus griechischen Interventionsbeständen wurde festgestellt, dass die verfügbaren Mengen nicht ausreichten, um den Jahresplan in…
Gemäß Artikel 2 der Verordnung (EWG) Nr. 3149/92 der Kommission vom 29. Oktober 1992 mit Durchführungsbestimmungen für die Lieferung von Nahrungsmitteln aus…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.