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Die Europäische Gemeinschaft und die Schweiz vereinbaren, die Handelszugeständnisse für Würste und bestimmte Fleischerzeugnisse, die die Schweiz bisher nur bestimmten Mitgliedstaaten aufgrund bestehender bilateraler Abkommen zwischen diesen Mitgliedstaaten und der Schweiz gewährt hat, im Rahmen des Abkommens zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Schweizerischen Eidgenossenschaft über den Handel mit landwirtschaftlichen Erzeugnissen (nachstehend „Abkommen“ genannt), das mit dem Beschluss 2002/309/EG, Euratom des Rates und der Kommission genehmigt wurde und am 1. Juni 2002 in Kraft getreten ist, zu konsolidieren. Die Konsolidierung dieser Zugeständnisse geht mit einer Erhöhung der Zollpräferenzen für Würste und bestimmte Fleischerzeugnisse einher. Dies beinhaltet die Eröffnung neuer gemeinschaftlicher Zollkontingente für die Einfuhr verschiedener Erzeugnisse der KN-Codes ex 0210 19 50 , ex 0210 19 81 , ex 1601 00 und ex 1602 49 19 mit Ursprung in der Schweiz.
Im Anschluss an die Erweiterung der Europäischen Union am 1. Mai 2004 kamen die Gemeinschaft und die Schweiz überein, die Zollzugeständnisse im Abkommen…
Im Anschluss an den Beitritt Bulgariens und Rumäniens zur Europäischen Union sollten die Handelsströme mit landwirtschaftlichen Erzeugnissen entsprechend den…
Anhang 2 des Abkommens, angenommen mit dem Beschluss Nr. 3/2005 des mit dem Abkommen zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Schweizerischen…
Im geänderten Anhang 2 des Abkommens sind die Zollzugeständnisse festgelegt, die die Gemeinschaft für Einfuhren landwirtschaftlicher Erzeugnisse mit Ursprung in…
Die jährlichen Zollkontingente für bestimmte landwirtschaftliche Verarbeitungserzeugnisse gemäß dem Abkommen in Form eines Briefwechsels zwischen der…
Mit dem Abkommen zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 26. Oktober 2004 wurde das Protokoll Nr. 2 des Abkommens…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.