Erwägungsgrund 1 32007R1238
Die Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 ermächtigt die Europäische Agentur für chemische Stoffe (die Agentur), Entscheidungen über die Registrierung chemischer Stoffe zu treffen, und setzt eine Widerspruchskammer ein, vor der Widerspruch gegen derartige Entscheidungen der Agentur eingelegt werden kann.