Erwägungsgrund 2 32007R1238
Artikel 89 der Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 ermächtigt die Kommission, ausführliche Vorschriften bezüglich der Qualifikationen zu erlassen, über die die Mitglieder dieser Kammer verfügen müssen.
Artikel 89 der Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 ermächtigt die Kommission, ausführliche Vorschriften bezüglich der Qualifikationen zu erlassen, über die die Mitglieder dieser Kammer verfügen müssen.