Erwägungsgrund 3 32007R1238
Der Vorsitz der Kammer sollte von einer Persönlichkeit geführt werden, die über anerkannte Erfahrung im Gemeinschaftsrecht verfügt.
Der Vorsitz der Kammer sollte von einer Persönlichkeit geführt werden, die über anerkannte Erfahrung im Gemeinschaftsrecht verfügt.