Erwägungsgrund 16 32007R1244
Voraussetzung für eine risikobasierte Fleischuntersuchung ohne Anschneiden sollte das Vorliegen von Informationen zur Lebensmittelkette 24 Stunden vor der Schlachtung sein. Wann immer eine solche vereinfachte Fleischuntersuchung durchgeführt wird, sollte folglich der Lebensmittelunternehmer die Übergangsregelungen gemäß der Verordnung (EG) Nr. 2076/2005 der Kommission vom 5. Dezember 2005 zur Festlegung von Übergangsregelungen für die Durchführung der Verordnungen (EG) Nr. 853/2004, (EG) Nr. 854/2004 und (EG) Nr. 882/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates sowie zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 853/2004 und (EG) Nr. 854/2004 nicht in Anspruch nehmen können.