Erwägungsgrund 18 32007R1244
Anhang I Abschnitt IV Kapitel IX Teil D der Verordnung (EG) Nr. 854/2004 sieht vor, dass Einhufer ggf. auf Rotz zu untersuchen sind. Für diejenigen Einhufer oder deren Fleisch, die/das aus Ländern stammen/stammt, welche nicht frei von dieser Krankheit sind, sollte eine ausführliche Fleischuntersuchung auf Rotz vorgeschrieben sein.