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Ein Flaggenmitgliedstaat sorgt dafür, dass ein Küstenmitgliedstaat in Echtzeit online Zugang zu den elektronischen Logbuch- und Anlandedaten der unter seiner Flagge fahrenden Schiffe hat, wenn diese Fangeinsätze in den Gewässern durchführen, die der Hoheitsgewalt oder Gerichtsbarkeit des Küstenmitgliedstaats unterliegen.
Die in Absatz 1 genannten Daten umfassen zumindest die Daten ab der letzten Ausfahrt aus dem Hafen bis zu dem Zeitpunkt, zu dem die Anlandung abgeschlossen ist. Die Daten über die Fangreisen der vorangegangen 12 Monate werden auf Anfrage zugänglich gemacht.
Der Kapitän eines Fischereifahrzeugs der Gemeinschaft hat das ganze Jahr rund um die Uhr gesicherten Zugang zu seinen eigenen elektronischen Logbuchdaten in der Datenbank des Flaggenmitgliedstaats.
Ein Küstenmitgliedstaat gewährt einem Fischereiüberwachungsschiff eines anderen Mitgliedstaats im Rahmen eines gemeinsamen Einsatzplans Online-Zugang zu seiner Logbuchdatenbank.
Unbeschadet des Artikels 110 der Kontrollverordnung gewähren die Mitgliedstaaten oder die Kommission den an der Verwaltung von Fischereiflotten beteiligten…
Fischereilogbuchangaben, wenn seine Fischereifahrzeuge in den Gewässern eines anderen Mitgliedstaats Fischfang betreiben oder in Häfen eines anderen…
Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass die Fischereiüberwachungszentren Zugriff auf alle einschlägigen Daten haben, insbesondere auf die in den Artikeln 109…
den Zugriff auf Fischereilogbuchdaten und Maßnahmen, die zu treffen sind, wenn der Datenzugang nicht möglich ist;
Das Logbuch wird vom Kapitän des Fischereifahrzeugs ausgefüllt und dem Flaggenmitgliedstaat sowie dem Küstenstaat übermittelt, in dessen AWZ das…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.
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