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Gemäß Artikel 8 der Verordnung (EWG) Nr. 2847/93 legt der Kapitän eines Fischereifahrzeugs der Gemeinschaft mit einer Länge über alles von 10 m oder mehr oder sein Beauftragter den zuständigen Behörden des Mitgliedstaats, in dem die Fänge angelandet werden, nach jeder Fahrt binnen 48 Stunden nach der Anlandung eine Erklärung vor.
Unbeschadet spezieller Vorschriften in Mehrjahresplänen übermitteln die Kapitäne von Fischereifahrzeugen der Union mit einer Länge über alles von 12 m oder mehr…
Abweichend von Absatz 1 übermitteln die Kapitäne von Fangschiffen der Union mit einer Länge über alles von weniger als 12 m der zuständigen Behörde ihres…
Der Kapitän eines Fischereifahrzeugs aus einem Mitgliedstaat der Europäischen Union mit einer Länge über alles hat, ungeachtet des Anlandeortes, nach der…
Der Kapitän eines Fischereifahrzeugs der Gemeinschaft oder sein Vertreter, der mitgeführte Fänge umladen oder in einem Hafen oder Anlandeort eines Drittlandes…
als Kapitän eines Fischereifahrzeugs mit einer Länge von über alles zwölf Metern oder mehr, das berechtigt ist, die Bundesflagge zu führen, binnen 24 Stunden…
Der Kapitän eines umladenden Fischereifahrzeugs aus einem Mitgliedstaat der Europäischen Union mit einer Länge über alles von 12 Meter oder mehr hat die Angaben…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.