Erwägungsgrund 23 32009R1224
Im Zusammenhang mit den Kapazitätsanforderungen an die Fischereiflotte der Gemeinschaft gemäß Artikel 13 der Verordnung (EG) Nr. 2371/2002, der Verordnung (EG) Nr. 639/2004, der Verordnung (EG) Nr. 1438/2003 der Kommission vom 12. August 2003 mit Durchführungsbestimmungen zur Flottenpolitik der Gemeinschaft in Anwendung von Kapitel III der Verordnung (EG) Nr. 2371/2002 des Rates und der Verordnung (EG) Nr. 2104/2004 der Kommission vom 9. Dezember 2004 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 639/2004 des Rates zur Steuerung der Flottenkapazität der in Gebieten in äußerster Randlage registrierten Fangflotten sollten Instrumente zur Kontrolle der Flottenkapazität eingeführt werden, die die Überwachung der Maschinenleistung und des Einsatzes der Fanggeräte einbeziehen. Daher sollten die Mitgliedstaaten Maßnahmen ergreifen, um sicherzustellen, dass die mit den Fanglizenzen erteilte Gesamtkapazität die Höchstkapazität nicht übersteigt und die Antriebsmaschinenleistung der Fischereifahrzeuge die zertifizierte Maschinenleistung dieser Schiffe nicht übersteigt. Zu diesem Zweck sollten die Mitgliedstaaten die Antriebsmaschinenleistung der Fischereifahrzeuge zertifizieren, deren Antriebsmaschinenleistung 120 KW übersteigt, und ferner auf der Grundlage eines Stichprobenplans die Übereinstimmung der Maschinenleistung mit sonstigen verfügbaren Angaben überprüfen.