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Gemäß Artikel 6 der Verordnung (EWG) Nr. 2847/93 des Rates vom 12. Oktober 1993 zur Einführung einer Kontrollregelung für die gemeinsame Fischereipolitik führen die Kapitäne von Fischereifahrzeugen der Gemeinschaft ein Logbuch über ihre Fangeinsätze.
Der Kapitän eines jeden Fangschiffs der Union führt ein elektronisches Fischereilogbuch zur Aufzeichnung der Fischereitätigkeiten.
Die Kapitäne der Fischereifahrzeuge erfüllen die Artikel 6, 8, 11 und 12 der Verordnung (EWG) Nr. 2847/93 und tragen außerdem die in Anhang XI der vorliegenden…
Die Kapitäne der Fischereifahrzeuge müssen die Artikel 6, 8, 11 und 12 der Verordnung (EWG) Nr. 2847/93 einhalten und zusätzlich die in Anhang XII der…
Gemäß den Artikeln 19b und 19e der Verordnung (EWG) Nr. 2847/93 übermitteln die Kapitäne von Fischereifahrzeugen der Gemeinschaft Aufwandsmeldungen und erfassen…
trägt die Angaben über die Fänge gemäß Artikel 6 der Verordnung (EWG) Nr. 2847/93 des Rates vom 12. Oktober 1993 zur Einführung einer Kontrollregelung für die…
Gemäß Artikel 5 der Verordnung (EG) Nr. 2347/2002 des Rates vermerkt der Kapitän eines Fischereifahrzeugs der Gemeinschaft, dem eine Tiefsee-Fangerlaubnis…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.