Erwägungsgrund 1 32007R1355
Die Europäische Gemeinschaft und die Schweiz vereinbaren, die Handelszugeständnisse für Würste und bestimmte Fleischerzeugnisse, die die Schweiz bisher nur bestimmten Mitgliedstaaten aufgrund bestehender bilateraler Abkommen zwischen diesen Mitgliedstaaten und der Schweiz gewährt hat, im Rahmen des Abkommens zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Schweizerischen Eidgenossenschaft über den Handel mit landwirtschaftlichen Erzeugnissen (nachstehend „Abkommen“ genannt), das mit dem Beschluss 2002/309/EG, Euratom des Rates und der Kommission genehmigt wurde und am 1. Juni 2002 in Kraft getreten ist, zu konsolidieren. Die Konsolidierung dieser Zugeständnisse geht mit einer Erhöhung der Zollpräferenzen für Würste und bestimmte Fleischerzeugnisse einher. Dies beinhaltet die Eröffnung neuer gemeinschaftlicher Zollkontingente für die Einfuhr verschiedener Erzeugnisse der KN-Codes ex02101950, ex02101981, ex160100 und ex16024919 mit Ursprung in der Schweiz.