Erwägungsgrund 3 32007R1355
Die Durchführungsbestimmungen zu dieser Verordnung und insbesondere die erforderlichen Bestimmungen zur Verwaltung des Kontingents sollten nach dem in Artikel 24 Absatz 2 der Verordnung (EWG) Nr. 2759/75 des Rates vom 29. Oktober 1975 über die gemeinsame Marktorganisation für Schweinefleisch genannten Verfahren erlassen werden.