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Die bilateralen Verfahren zur Anpassung der in den Anhängen 1 und 2 des Abkommens aufgeführten Zugeständnisse werden gewisse Zeit in Anspruch nehmen. Damit bis zum Inkrafttreten dieser Anpassung eine Kontingentnutzung möglich ist, ist es angezeigt, diese Zollkontingente autonom und auf Übergangsbasis vom 1. Januar 2008 bis zum 31. Dezember 2009 zu eröffnen. Dadurch bleibt den Parteien hinreichend Zeit für den Abschluss der bilateralen Verfahren und den Erlass von Durchführungsmaßnahmen.
Die bilateralen Verfahren zur Anpassung der in den Anhängen 1 und 2 des Abkommens aufgeführten Zugeständnisse werden gewisse Zeit in Anspruch nehmen. Damit bis…
Die im Anhang genannten Zollkontingente werden jedes Jahr vom 1. Januar an für einen Zeitraum von zwölf Monaten eröffnet. Im Jahr 2003 wird jedoch, außer bei…
Im Jahr 2007 werden die in den Absätzen 1 und 2 genannten Zollkontingente für den Zeitraum vom 1. September bis zum 31. Dezember für die vollen in den Absätzen…
Die Zollkontingente der Gemeinschaft für die Einfuhr der im Anhang aufgeführten Waren aus der Türkei werden ab 2007 für die Zeit vom 1. Januar bis zum 31.…
Gemäß Beschluss Nr. 2/2008 gilt das neue Zollkontingent vom 1. Januar bis zum 31. Dezember jedes Kalenderjahres. Erstmals sollte es am dritten Tag nach…
Artikel 2 erhält folgende Fassung: Die Zollkontingente mit den laufenden Nummern 09.0745 und 09.0758 in Anhang I sind vom 1. Januar bis zum 31. Dezember 2008…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.