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Die Verordnung (EG) Nr. 1083/2006 sieht vor, dass die Mitgliedstaaten aus dem Kohäsionsfonds förderfähig sind, deren Pro-Kopf-Bruttonationaleinkommen (BNE), gemessen in KKP und berechnet anhand der Gemeinschaftsdaten für den Zeitraum 2001 bis 2003, weniger als 90 % des durchschnittlichen BNE der EU-25 beträgt und die ein Programm zur Erfüllung der Bedingungen der wirtschaftlichen Konvergenz nach Artikel 104 des Vertrags durchführen.
Die Verordnung (EG) Nr. 1083/2006 des Rates vom 11. Juli 2006 mit allgemeinen Bestimmungen über den Europäischen Fonds für regionale Entwicklung, den…
Für die Zwecke dieses Beschlusses sollte Bruttonationaleinkommen (BNE) das BNE eines Jahres zu Marktpreisen sein, wie es von der Kommission in Anwendung des…
Die Verordnung (EG) Nr. 1083/2006 des Rates vom 11. Juli 2006 mit allgemeinen Bestimmungen über den Europäischen Fonds für regionale Entwicklung, den…
Führen Änderungen des ESVG 95 zu erheblichen Änderungen des BNE, die für die Zwecke dieses Beschlusses berücksichtigt werden, so nimmt die Kommission auf der…
Der Betrag der Verpflichtungsermächtigungen für die Gemeinschaftsförderung der Entwicklung des ländlichen Raums gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1698/2005 für den…
Der Beschluss 2006/493/EG legt den Betrag der Gemeinschaftsförderung für die ländliche Entwicklung für den Zeitraum 1. Januar 2007 bis 31. Dezember 2013, die…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.